Verordung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

382. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Aufgrund des § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, während sie diese Leistungen gemäß IBSG oder FinStaG in Anspruch nehmen.

(2) Sofern der Bundesminister für Finanzen von den Instrumenten des § 2 Abs. 1 FinStaG und des § 1 Abs. 4 IBSG Gebrauch macht, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Begünstigten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen, wobei diese während des gesamten Zeitraumes, innerhalb dessen die Maßnahme wirksam ist, einzuhalten sind.

Nachhaltigkeit

§ 2.

Der Begünstigte hat seine Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit auszurichten. Dabei ist erforderlichenfalls vorzusehen, dass mit besonderen Risiken, einschließlich der in Anhang V der Richtlinie 48/2006/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Abl. Nr. L 177, bezeichneten Risiken, verbundene Geschäfte oder Geschäfte in bestimmten Produkten oder Märkten reduziert oder aufgegeben werden.

Mittelverwendung

§ 3. Der Begünstigte ist zu verpflichten, entsprechend seinem Geschäftsgegenstand die ihm durch die Maßnahme zugeführten Mittel auch zur Kreditvergabe oder für Kapitalanlagen zu marktüblichen Konditionen für die Wirtschaft zu verwenden, wobei insbesondere die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Versorgung mit Hypothekarkrediten von Haushalten zu erfolgen haben. Gehört der Begünstigte einem Konzern an und liegen die Gründe für den Rekapitalisierungsbedarf zumindest teilweise in der wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer Tochterunternehmen, so kann die Verwendung von durch die Maßnahme zugeführten Mitteln bei den betreffenden Tochterunternehmen vertraglich vorgesehen werden.

Vergütungen

§ 4. (1) Der Begünstigte ist zu verpflichten, die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind.

(2) Der Begünstigte ist zu verpflichten, im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen seiner Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen nach folgenden Grundsätzen auszurichten:

1. Den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen dürfen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden.
2. Das
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