Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe ?Winzer? und ?Weingut? sowie ?Reserve? und ?Premium?

122. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe "Winzer" und "Weingut" sowie "Reserve" und "Premium"

Aufgrund des § 28 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:

Winzer, Weingut

§ 1. (1) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen dürfen im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe auf dem Etikett dann verwendet werden, wenn Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wird.

(2) Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:

1. die Begriffe "Winzer", "Weinbau" und "Weingut";
2. die Begriffe "Schloss", "Domäne""Burg", "Stift" und "Kloster", sofern nicht im Firmenwortlaut der Wortbestandteil "-kellerei" enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung "Kellerei" oder "Weinkellerei" vorangestellt wird;
3. Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (zB "Eigenbau");
4. andere ein Gut betreffende als "Weingut" wie zB "Gutswein", "Stadtgut", "Hofgut", "Landgut", "Güterverwaltung";
5. Hof-Angaben wie zB "Weinhof", "Rebenhof" oder "Winzerhof";
6. weinbauliche Berufsangaben wie zB "Weinbauer", "Weinhauer", "Weinbaumeister""Weingärtner" oder "Winzermeister";
7. der Zusatz "Familie" (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie zB Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).

(3) In markenrechtlich geschützten Marken und in Phantasiebezeichnungen sind ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.

(4) Weiters kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden.

(5) Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung...

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