Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Geschäftsordnung, den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder der Schlichtungskommission gemäß § 13a des Universitätsgesetzes 2002

11. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Geschäftsordnung, den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Mitglieder der Schlichtungskommission gemäß § 13a des Universitätsgesetzes 2002

Auf Grund des § 13a Abs. 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, wird verordnet:

Zusammensetzung

§ 1. (1) Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden tritt an ihre oder seine Stelle ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist auch im Nicht-Vertretungsfall zu den Sitzungen und allfälligen mündlichen Verhandlungen einzuladen und nimmt an diesen ohne Stimme teil.

Geschäftsstelle

§ 2. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Abteilung VII/6a, eine Geschäftsstelle errichtet, die durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten wird. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Mitglieder der Geschäftsstelle sind bezüglich der laufenden Geschäfte lediglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungskommission weisungsgebunden.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

1. die administrative Unterstützung der oder des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen und mündlichen Verhandlungen durch Protokollführung;

2. die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Parteien und sonstigen am Verfahren beteiligten Personen und Einrichtungen;

3. die Gewährung der Akteneinsicht;

4. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

Einleitung des Verfahrens

§ 3. (1) Anträge gemäß § 13 Abs. 3 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag hat eine Darstellung der Schlichtungsangelegenheit, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

(3) Die Geschäftsstelle hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln.

(4) Die oder der Vorsitzende hat die Zustellung einer Abschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Gleichzeitig hat die oder der...

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