Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

482. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

(1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden.

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die zur Verbesserung einer zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen oder Beilagen können jedoch elektronisch eingebracht werden.

(3) Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des § 5 an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.

2. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

(3a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen.

3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

(1a) Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen und Beilagen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.

4. § 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website "www.edikte.justiz.gv.at" bekannt zu machen. Darüber hinaus haben...

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