Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV)

479. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV) Auf Grund der §§ 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art. / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel
§ 2. Überwachungsprogramme
§ 3. Geltungsbereich
§ 4. Allgemeine Begriffsbestimmungen
2. TeilÜberwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer
§ 5. Anforderungen
§ 6. Besondere Begriffsbestimmungen
1. HauptstückFließgewässer
1. AbschnittÜberblicksweise Überwachung
§ 7. Messstellenerrichtung
§ 8. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 9. Methodik
2. AbschnittOperative Überwachung
§ 10. Messstellenerrichtung
§ 11. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 12. Methodik
2. HauptstückSeen
1. AbschnittÜberblicksweise Überwachung
§ 13. Messstellenerrichtung
§ 14. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 15. Methodik
2. AbschnittOperative Überwachung
§ 16. Messstellenerrichtung
§ 17. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 18. Methodik
3. Hauptstück
§ 19. Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung
3. TeilÜberwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser
§ 20. Besondere Begriffsbestimmungen
§ 21. Anforderungen
1. HauptstückÜberwachung des chemischen Zustands
1. AbschnittÜberblicksweise Überwachung
§ 22. Messstellenerrichtung
§ 23. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 24. Methodik
2. AbschnittOperative Überwachung
§ 25. Messstellenerrichtung
§ 26. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
§ 27. Methodik
3. AbschnittEinrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser
§ 28. Kriterien für die Einrichtung
2. HauptstückÜberwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser
§ 29. Kriterien für die Messstellenauswahl
§ 30. Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
4. TeilDaten- und Schlussbestimmungen
§ 31. Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 32. In-Kraft-Treten
§ 33. Außer-Kraft-Treten
§ 34. Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem

1. Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
2. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
3. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

Überwachungsprogramme

§ 2. (1) Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.

(2) Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.

(3) Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Geltungsbereich

§ 3. Diese Verordnung gilt

1. für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowie
2. für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Beobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.
2. Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses umfasst für Oberflächengewässer Parameter kennzeichnend für alle physikalischen und chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie Schadstoffe inklusive jener der Liste prioritärer Stoffe, und für Grundwasser alle physikalischen und chemischen Parameter.
3. Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer usw.) und pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
4. Grundwasser: Unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird.
5. Messstelle: Eine örtlich festgelegte Stelle, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern, Seen oder dem Grundwasser entnommen werden.
6. See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer.
7. Sondermessprogramm: Ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben zur Unterstützung der überblicksweisen oder operativen Überwachung, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
8. Überwachungsfrequenz: Die Anzahl der Probennahmen in einem Jahr.
9. Überwachungszeitraum: Die Anzahl der Jahre, während derer Probennahmen mit einer bestimmten Überwachungsfrequenz stattfinden.
10. Wiederholungsbeobachtung: Ein nach Abschluss der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm mit reduziertem Parameterumfang oder herabgesetzter Überwachungsfrequenz.

2. Teil

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

Anforderungen

§ 5. Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

Besondere Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:

1. Belastungsgruppe: Eine Gruppe von Wasserkörpern eines bestimmten Fließgewässertyps, die eine bestimmte hydromorphologische Belastungskombination oder eine bestimmte diffuse stoffliche Belastung aufweisen.
2. Epilimnion: Die oberste Schicht im sommerlich geschichteten See, die sich durch wärmere Temperatur von den tieferen Schichten abgrenzt.
3. Erhebung: Messung und Aufzeichnung von hydromorphologischen Parametern im Freiland und Auswertung nach den vorgegebenen Methodenrichtlinien.
4. Gewässertyp: Typen von Gewässern, die sich hinsichtlich der Bioregion, in welche das österreichische Bundesgebiet unterteilt ist, und hinsichtlich weiterer für die Ausprägung der Biozönosen relevanten abiotischen Kriterien unterscheiden.
5. Gruppierung: Die Auswahl und Zusammenfassung einer repräsentativen Anzahl von Oberflächenwasserkörpern aus jeder Belastungsgruppe, die für die Gesamtauswirkungen der diffusen stofflichen oder hydromorphologischen Belastung auf alle Wasserkörper der Gruppe kennzeichnend sind. Das Ergebnis der beobachteten Wasserkörper ist auf die anderen Wasserkörper der Belastungsgruppe umzulegen.
6. Hydromorphologische Belastung: Morphologische Veränderungen, Ausleitungen (Restwasser), Schwall (Schwellbetrieb), Kontinuumsunterbrechungen (durch Querbauwerke) und Stau.
7. Hydromorphologische Belastungskombination: Eine Kombination aus mehreren hydromorphologischen Belastungen, die in einem Wasserkörper vorhanden sind.
8. Hypolimnion: Die unterste und während der sommerlichen Schichtung kälteste Schicht im See.
9. Indikative Aussagekraft eines biologischen Qualitätselements: Die Eignung eines Qualitätselements für die Bewertung des Einflusses einer bestimmten Belastung auf den ökologischen Zustand. Starke Indikatoren reagieren auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten.
10. Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von § 4 Z 5, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.
11. Metalimnion: Eine Sprungschicht im See, die das wärmere Epilimnion in der sommerlichern Schichtung vom kälteren Hypolimnion trennt.
12. Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.
13. Prioritäre Stoffe: Stoffe gemäß § 30a Abs. 3 Z 8 WRG 1959.
14. Referenzmessstelle: Messstellen in Wasserkörpern, die dem sehr guten
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