Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung - WKEV)

478. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung - WKEV) Auf Grund des § 59c Abs. 3 und 4 des Wasserrechtesgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art. / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel
§ 2. Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz
§ 3. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 4. Messnetz
§ 5. Kriterien für die Auswahl der Messstellen
§ 6. Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung
2. TeilBeobachtung und Messung an Oberflächengewässern
§ 7. Begriffsbestimmungen
§ 8. Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 9. Messung des Wasserstandes
§ 10. Ermittlung des Durchflusses
§ 11. Messung der Wassertemperatur
§ 12. Messung der Feststoffe
3. TeilBeobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen
§ 13. Begriffsbestimmungen
§ 14. Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 15. Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser)
§ 16. Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)
§ 17. Beobachtung und Messung von Quellen
4. TeilBeobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches
§ 18. Begriffsbestimmungen
§ 19. Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 20. Niederschlagsmessung
§ 21. Schneemessung
§ 22. Lufttemperaturmessung
§ 23. Ermittlung der Verdunstung
§ 24. Beobachtung der Gletscher
5. TeilSchlussbestimmungen
§ 25. In-Kraft-Treten
§ 26. Außer-Kraft-Treten
§ 27. Umsetzungsklausel

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem

1. die örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
2. Kriterien für die Messstellenerrichtung,
3. die zu überwachenden Parameter,
4. der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
5. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
6. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
festgelegt werden.

Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz

§ 2. (1) Die aus dem hydrographischen Messnetz erzielten Messergebnisse bilden die Basis für die Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz in deren zeitlicher und räumlicher Variabilität und Voraussetzung für die Ermittlung von Auswirkungen anthropogener Beeinflussungen auf den Wasserhaushalt. Bei der Gestaltung (Errichtung und Fortbestand) des Messnetzes sind die hydrologisch unterschiedlichen Gegebenheiten in sachlicher und räumlicher Hinsicht, sowie geänderte Anforderungen an die zu messenden Parameter zu berücksichtigen.

(2) Bei der Errichtung des hydrographischen Messnetzes und der Auswertung der mit dem Messnetz erhobenen Daten sind die Anforderungen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) und die gemäß § 30c WRG 1959 getroffene Zustandsbeurteilung von Wasserkörpern zu berücksichtigen. Zur Unterstützung der Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme für Komponenten des Wasserkreislaufes eingesetzt werden (nach § 2 Abs. 1 GZÜV).

(3) Wenn es erforderlich ist, sind nach entsprechender Prüfung Messstellen externer Betreiber in das Messnetz aufzunehmen.

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:

1. das Oberflächenwasser;
2. das unterirdische Wasser;
3. die Quellen;
4. der Niederschlag;
5. die Verdunstung;
6. die Feststoffe in den Gewässern;
7. die Temperatur von Luft und Wasser;
8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist - ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 - auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

1 RHEINGEBIET*)
DONAUGEBIET *)
Donau bis Jochenstein **)
2 Donau oberhalb des Inn
3 Inn bis zur Salzach
4 Salzach
5 Inn unterhalb der Salzach
Donau unterhalb von Jochenstein **)
6 Donau vom Inn bis zur Traun
7 Traun
8 Enns
9 Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)
10 Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)
11 March**)
12 Leitha**)
13 Rabnitz und Raab**)
14 Mur**)
15 Drau**)
16 ELBEGEBIET (Moldau)*)

*)... Flussgebietseinheiten (FGE) **)... Planungsräume (PR)

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

1. die Datenerhebung:
- Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),
- Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,
- Durchführung der Beobachtungen und Messungen;
2. den Datendienst:
- Aufbereitung und Auswertung der Daten,
- Qualitätssicherung,
- Bereitstellung und Dokumentation der Daten.

Messnetz

§ 4. (1) Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.

(2) Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß § 59e WRG 1959 zu berücksichtigen.

(3) Bei den Sondermessnetzen können unterschieden werden:

1. Messstellen für Planungs- und Versuchszwecke:
Diese werden im Zusammenhang mit der Planung von wasserwirtschaftlichen Projekten eingerichtet bzw. dienen der Forschung und Lehre, zB zur Erprobung neuer Geräte oder Verfahren (§ 59c Abs. 3 Z 2 WRG 1959).
2. Messstellen für besondere Zwecke:
Diese werden zur Erreichung bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele, wie zB für den Wasserstands- und Hochwassernachrichtendienst, für die Informationsverdichtung oder wenn das Risiko der Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers gegeben ist, errichtet.

Kriterien für die Auswahl der Messstellen

§ 5. (1) Die Messstellen des Basismessnetzes sind mit dem Ziel auszuwählen:

1. dass bei Oberflächengewässern eine repräsentative Erfassung von Wasserstand, Durchfluss, Wassertemperatur und der Feststoffe innerhalb der unterschiedlichen hydrologischen Regime durchgeführt werden kann;
2. dass das unterirdische Wasser in der gesättigten und der ungesättigten Zone, in oberflächennahen Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern sowie in Tiefengrundwasserkörpern und Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern, als auch die Quellen repräsentativ
...

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