Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

436. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Auf Grund des § 365i Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, in Verbindung mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2006, wird kundgemacht:

1. Die elektrische Handbohrmaschine der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, (Importeur in den Gemeinsamen Markt: Volume Trading B.V., Tennesseedreef 20, NL-3565 CJ Utrecht, Niederlande) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach § 47 und § 70 MSV (Anhang I Punkt 1.5.1. und Punkt 1.7.3 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 S. 1).
2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrische Energie, Kennzeichnung) wurde von den deutschen Behörden festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2006, MD-2005-107, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
3. Das Inverkehrbringen von elektrischen Handbohrmaschinen der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, wird demgemäß verboten.
4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter
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