Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

403. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2005, wird verordnet:

Einrichtung der Kommission

§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden "Kommission" genannt) eingerichtet.

Aufgaben

§ 2. Die Kommission hat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 30. September 2008, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über

1. die Entwicklung der Vollzugspraxis betreffend die Schwerarbeitsverordnung und
2. die statistischen und finanziellen Auswirkungen der Schwerarbeitsverordnung.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. (1) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;
3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;
4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;
6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
8. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
9. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;
11. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
12. ein Richter/eine Richterin aus
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