Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

395. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 und 5 lauten:

"(4) Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz LMSVG.

(5) Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder § 18 Abs. 2 Z 3 der Verordnung oder § 9 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann auf die ihm zustehende Gegenprobe verzichten.
2. Ist eine Teilung der entnommenen Probe nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen.
3. Erfolgt die Probenahme im landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Gegenprobe beim Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, zurückzulassen. Dieser ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des § 36 Abs. 8 LMSVG nachweislich zu informieren.
4. Erfolgt die Probenahme im Schlachtbetrieb, so ist gemäß § 36 Abs. 7 LMSVG vorzugehen.
5. Ein Probenbegleitschreiben gemäß § 6 ist der Gegenprobe anzuschließen.
6. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr zur Untersuchung weiterleiten. Im Falle einer Probenahme im Schlachtbetrieb ist § 36 Abs. 7 LMSVG anzuwenden.
7. Hinsichtlich Entschädigung von amtlichen Proben und von Gegenproben ist § 36 Abs. 10 LMSVG anzuwenden."

2. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

(2a) Ergibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der...

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