Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das formelgebundene Budget der Universitäten (Formelbudget-Verordnung ? FBV)

120. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das formelgebundene Budget der Universitäten (Formelbudget-Verordnung - FBV) Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Berechnung des formelgebundenen Budgets gemäß § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002.

Berechnung

§ 2.

Die Berechnung der Indikatoren und der Formel für das formelgebundene Budget nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, und der Wissensbilanz-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2006, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegenden Daten zu den einzelnen Indikatoren vor.

Berechnungsgrundlage

§ 3.

(1) Berechnungsgrundlage für das formelgebundene Budget ist der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für eine Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 12 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 ohne den Klinischen Mehraufwand, jedoch einschließlich des Betrages, um den sich der Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 erhöht.

(2) Der Betrag für das formelgebundene Budget beträgt 20 vH des gemäß Abs. 1 ermittelten Betrages.

Indikatoren

§ 4.

Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets werden gemäß § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 folgende Indikatoren festgelegt:

(1) Bereich Lehre:

Indikator 1: Anzahl der prüfungsaktiven ordentlichen Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Gruppen von Studien.

Indikator 2: Anzahl der Studienabschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Art der abgeschlossenen Studien.

Indikator 3: Anteil der Abschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester an allen gleichartigen Studienabschlüssen.

Indikator 4: Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats-, Magister- und...

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