Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Beirat für die Führung der Staatendokumentation (Staatendokumentationsbeirat-Verordnung)

413. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Beirat für die Führung der Staatendokumentation (Staatendokumentationsbeirat-Verordnung) Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird verordnet:

Aufgaben

§ 1. (1) Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden "Beirat") obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesasylamtes (im Folgenden "Direktor") im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.

(2) Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:

1. zu der methodischen, inhaltlichen und systematischen Gestaltung und Gliederung der Staatendokumentation;
2. zu Maßnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Aktualisierung der Staatendokumentation nach relevanten Änderungen und deren Dokumentation;
3. bezüglich der Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen staatlichen Stellen, privaten Institutionen, Forschungseinrichtungen, die sich mit relevanten Themen befassen;
4. welche Sach-, Personal- und Geldmittel dem Direktor für die Führung der Staatendokumentation zur Verfügung gestellt werden sollen.

Mitglieder

§ 2. (1) Mit Ausnahme des Direktors werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder für fünf Jahre ernannt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, weitere Mitglieder, Direktor) und gegebenenfalls der Vertreter des Direktors sind bezüglich der Angelegenheiten des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann ernannte Mitglieder wegen Verzichts, längerfristiger Verhinderung oder schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats abberufen. Diesfalls ist die vakante Stelle ehestens zu besetzen.

(3) Als schwere Pflichtverletzung kommt insbesondere in Betracht:

1. eine Verletzung der Verschwiegenheitspflichten,
2. eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen des Beirats oder
3. eine beharrliche Weigerung einer Stimmabgabe entgegen § 5 Abs. 1.

Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

§ 3. (1) Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen mit Beschluss einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Wenn sich das Bundesasylamt bei der Führung der Staatendokumentation Dritter...

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