Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung - VerGV)

60. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung - VerGV) Auf Grund der §§ 18 und 19 Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Verwendung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register.

(2) Mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister eingeräumt wurde;
2. abfrageberechtigte Organe: Organe von Gebietskörperschaften, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Verlangen eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
3. abfrageberechtigte Körperschaften: Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
4. Zugriffsberechtigte: Mitarbeiter von Abfrageberechtigten, denen der physische Zugriff auf die im ZVR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Datenüberlassung

§ 3. Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen.

Abfrageberechtigung

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 VerG eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 VerG besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

(2) Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Verantwortlichen (§ 5) schriftlich an den Betreiber zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle die notwendigen technischen und...

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