Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der an bestimmten Samstagen im Jahr 2005 zur Erleichterung des Verkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterferienreiseverordnung 2005- A 10 und B 159)

537. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der an bestimmten Samstagen im Jahr 2005 zur Erleichterung des Verkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterferienreiseverordnung 2005 - A 10 und B 159) Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 genannten Straßen am 8. Jänner, 5. und 12. Februar sowie 19. und 26. März 2005 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen in beiden Fahrtrichtungen:

1. Tauernautobahn A 10: In Fahrtrichtung Süden von der Anschlussstelle Golling, bis zur Anschlussstelle Pass Lueg, in Fahrtrichtung Norden von der Anschlussstelle Pfarrwerfen bis zur Anschlussstelle Golling;
2. Salzachtalstraße B 159 zwischen Straßen-km 21,780 und Straßen-km 29,410.
§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare
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