Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (50. Novelle zur KDV 1967)

535. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (50. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 107/2004, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1c Abs. 2 lautet:

"(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 gelten für Kinder ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird. Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden."

2. In § 1d Abs. 5 wird jeweils der Verweis "Abs. 1" durch den Verweis "Anlage 1" ersetzt.

3. § 2 Abs. 2a entfällt.

4. Im § 3b Abs. 4 wird der Verweis "§ 55" durch den Verweis "§ 57a" ersetzt.

5. Dem § 15a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:

1. Gelbrote Warnleuchten der Kategorie I mit Rundumlicht (Drehlicht)
2. Gelbrote Warnleuchten der Kategorie II mit Blitzlicht mit einer Hauptausstrahlrichtung
3. Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können."

6. § 19d lautet:

§ 19d...

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