Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

232. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 294/2013) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Barbados 11. November 2014
Eritrea 25. September 2014
Sierra Leone 12. August 2014
Tonga 3. Oktober 2014

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Eritrea folgenden Vorbehalt erklärt:

?Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich der Staat Eritrea nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden, welcher vorsieht, dass alle Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Anwendung des Übereinkommens von einem der Vertragspartner an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.?

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Notifikationen abgegeben:

Kanada1:

Gemäß Art. 18. Abs. 13:

International Assistance Group

Litigation Branch, Criminal Law Division

Department of Justice Canada

284 Wellington Street, 2nd Floor

Ottawa, ON, K1A 0H8

Liechtenstein2:

Gemäß Art. 18 Abs. 13:

Legal Officer

Office of Justice

Judicial Affairs Division

P.O. Box 684

9490 Vaduz

Principality of Liechtenstein

Sprachen: Deutsch, Englisch

Anfragen von Interpol: Ja

Litauen1:

Die zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung des Art. 16 (Auslieferung) und Art. 18 (Rechtshilfe) sind folgende:

Name der Behörde: Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen

Vollständige postalische Adresse: Rinktines Str. 5A, LT-01515, Vilnius, Lithuania

Name der Dienststelle die zu kontaktieren ist: Department for Criminal Prosecution (Abteilung für Strafverfolgung) Annahme einer Anfrage von INTERPOL: Ja

Sprachen: Englisch, Litauisch oder Russisch

Benötigte Informationen/Dokumente bei Anfragen: Wie in Art. 18 Abs. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vorgeschrieben.

Auslieferung: Entscheidung der Festnahme oder Entscheidung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Genaue Beschreibung des Vergehens. Rechtliche Zuordnung des Vergehens...

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