Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
232. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 294/2013) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Barbados | 11. November 2014 |
Eritrea | 25. September 2014 |
Sierra Leone | 12. August 2014 |
Tonga | 3. Oktober 2014 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Eritrea folgenden Vorbehalt erklärt:
?Gemäß Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich der Staat Eritrea nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden, welcher vorsieht, dass alle Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Anwendung des Übereinkommens von einem der Vertragspartner an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.?
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Notifikationen abgegeben:
Kanada1:
Gemäß Art. 18. Abs. 13:
International Assistance Group
Litigation Branch, Criminal Law Division
Department of Justice Canada
284 Wellington Street, 2nd Floor
Ottawa, ON, K1A 0H8
Liechtenstein2:
Gemäß Art. 18 Abs. 13:
Legal Officer
Office of Justice
Judicial Affairs Division
P.O. Box 684
9490 Vaduz
Principality of Liechtenstein
Sprachen: Deutsch, Englisch
Anfragen von Interpol: Ja
Litauen1:
Die zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung des Art. 16 (Auslieferung) und Art. 18 (Rechtshilfe) sind folgende:
Name der Behörde: Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen
Vollständige postalische Adresse: Rinktines Str. 5A, LT-01515, Vilnius, Lithuania
Name der Dienststelle die zu kontaktieren ist: Department for Criminal Prosecution (Abteilung für Strafverfolgung) Annahme einer Anfrage von INTERPOL: Ja
Sprachen: Englisch, Litauisch oder Russisch
Benötigte Informationen/Dokumente bei Anfragen: Wie in Art. 18 Abs. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vorgeschrieben.
Auslieferung: Entscheidung der Festnahme oder Entscheidung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Genaue Beschreibung des Vergehens. Rechtliche Zuordnung des Vergehens...
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