Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

  1. Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption1

[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan2, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande2 (für das Königreich in Europa2 und den karibischen Teil der Niederlande2 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Rumänien, Schweden2, Schweiz2, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien2, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Faymann

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