Strafrechtsübereinkommen über Korruption

  1. Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 4 für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:

?Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

Österreich?.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:

Albanien1, Andorra1, Armenien1, Aserbaidschan1, Belarus1, Belgien1, Bosnien und Herzegowina1, Bulgarien1, Dänemark1 (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland1, Finnland1, Frankreich1, Georgien1, Griechenland1, Irland1, Island1, Italien1, Kroatien1, Lettland1, Litauen1, Luxemburg1, Malta1, Moldau1, Monaco1, Montenegro1, Niederlande1 (für das...

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