Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

69.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)1

[Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 4 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 3 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 4 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die vorliegenden Änderungen gemäß Art. 21 Abs. 6...

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