Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

46.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung1; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

[Entscheidung VI/35 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in...

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