Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 ? VEVO 2019)

415. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 ? VEVO 2019) Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, sowie der §§ 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Veröffentlichungen des Ministeriums
§ 4. Verweisungen und umgesetzte unionsrechtliche Vorschriften
2. HauptstückSpezielle Bestimmungen
1. AbschnittKontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen
§ 5. Kontrollpflicht
§ 6. Veterinärabkommen
§ 7. Sonderbestimmungen für Tiere
§ 8. Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände
2. AbschnittAllgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 9. Bescheinigungen
§ 10. Formulare
§ 11. Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 12. Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 13. Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 14. Ein- und Durchfuhrbewilligungen
§ 15. Zulassung von Herkunftsbetrieben
§ 16. Zulassung von Bestimmungsbetrieben
3. AbschnittBesondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 17. Ein- und Durchfuhrverbote
§ 18. Besondere Ein- und Durchfuhrverbote
§ 19. Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 20. Durchfuhr von Tieren
§ 21. Durchfuhr von Waren und Gegenständen
§ 22. Wiedereinfuhr von Tieren
§ 23. Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
§ 24. Transportmittel und -behältnisse
§ 25. Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren
§ 26. Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort
4. AbschnittVeterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 27. Ort der Grenzkontrolle
§ 28. Kontrollorgane
§ 29. Gebühren
§ 30. Anmeldung von Sendungen
§ 31. Grenztierärztliche Kontrolle
§ 32. Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle. Warenuntersuchung
§ 33. Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr
§ 34. Zurückweisung
§ 35. Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern
§ 36. Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden
§ 37. Packstück- und Raumverschlüsse
5. AbschnittKontrollbefugnisse der Behörde
§ 38. Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 39. Pflichten des Unternehmers oder des Verfügungsberechtigten
§ 40. Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde
3. HauptstückSchlussbestimmungen
§ 41. Unberührt bleibende Vorschriften
§ 42. Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
Anlagen
Anlage 1 Umgesetzte Vorschriften des Unionsrechts und Vollzugsvorschriften zu unmittelbar anwendbaren Rechtsakten des Unionsrechts
Anlage 2 Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich
Anlage 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4 Dienstsiegel der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
Anlage 5 Dienstabzeichen der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
Anlage 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7 Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen und Zolllager
Anlage 8 Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt ?Tiere?),
2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt ?Waren?) und
3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt ?Gegenstände?).

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
2. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
3. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
4. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
5. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
6. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, sofern
a) die Tiere noch nicht gefüttert wurden oder
b) es sich um Flugenten handelt;
8. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
9. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
10. GGED: das gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
11. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
12. Grenztierarzt: die von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierärztin oder der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
13. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
14. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
a) die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zum Export in die Union zugelassen ist, und
b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
c) die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
15. Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 über tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
16. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
17. IMSOC: das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
18. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
19. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;
20. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
21. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
22. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des verantwortlichen Unternehmers, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Union zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
23. Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung zertifiziert sind;
24. Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
25. Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten
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