Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)

437. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) Auf Grund des § 17 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die WiEReG-NutzungsentgelteV, BGBl. II Nr. 77/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt Z 3.

2. In § 1 Abs. 1 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

?3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a 7,20 Euro;
4. bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG 3,00 Euro.?

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG? durch die Wortfolge ?, zu erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG und zu erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird in Z 1 bis Z 5 die Wortfolge ?einfachen oder erweiterten Auszügen? jeweils durch das Wort ?Abfragen? ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 wird der folgende Schlussteil angefügt:

?Eine Abfrage berechtigt zum Abruf eines einfachen oder erweiterten Auszuges. Für den Abruf eines erweiterten Auszuges unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package sind zwei Abfragen erforderlich.?

6. In § 3...

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