Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO)
100. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO) Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
?Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge ?Fonds? genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.
Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe
§ 2.
(1) Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe sind insbesondere:
1. | die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, |
2. | der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
3. | die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, |
4. | der Bundesminister für Finanzen, |
5. | der Bundesminister für Inneres, |
6. | die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, |
7. | der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, |
8. | der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. |
(2) Alle anderen haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des BHG 2013 sind ebenso zur Antragsstellung befugt. Die Anträge werden im bisher vorgesehenen Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, bearbeitet.
Auszahlungsverfahren
§ 3.
(1) Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß § 2 Abs. 1 gestaltet sich wie folgt:
1. | das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen; |
1a. | der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler; |
1b. | der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten; |
2. | der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4; |
3. | der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag: |
a. | wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor; |
b. | wird der COVID-19-MVÜ-Antrag |
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