Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO)

100. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO) Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

?Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge ?Fonds? genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009.

Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe

§ 2.

(1) Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe sind insbesondere:

1. die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend,
2. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
3. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4. der Bundesminister für Finanzen,
5. der Bundesminister für Inneres,
6. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
7. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
8. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Alle anderen haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des BHG 2013 sind ebenso zur Antragsstellung befugt. Die Anträge werden im bisher vorgesehenen Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, bearbeitet.

Auszahlungsverfahren

§ 3.

(1) Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß § 2 Abs. 1 gestaltet sich wie folgt:

1. das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen;
1a. der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler;
1b. der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten;
2. der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4;
3. der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
a. wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
b. wird der COVID-19-MVÜ-Antrag
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