Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

35.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

[Abkommen in der fehlerberichtigten deutschen1 Sprachfassung siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Geschehensklausel siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten siehe Anlagen]

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 281 Abs. 1 des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 281 Abs. 1 mit 1. März 2020 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Art. 281 Abs. 7 das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, BGBl. III Nr. 146/1999, beendet.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen...

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