Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

134. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund des § 57 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck ?§§ 13 bis 19? durch den Ausdruck ?§§ 13 bis 18? und der Ausdruck ?§§ 20 bis 23? durch den Ausdruck ?§§ 19 bis 21? sowie der Ausdruck ?§ 24? durch den Ausdruck ?§22? ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) und regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.?

3. Nach § 1 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

?2a. Tierpartie: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;?.

4. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet:

?6. nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 festgelegt;?.

5. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

?12. vorschriftswidrige Behandlung: Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT