Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden

165. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden

Artikel 1Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) zu beantragen.?

2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.?

3. In § 12 wird am Ende folgender Satz ergänzt:

?Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.?

Artikel 2Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung

Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 21 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.?

Artikel 3Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 285/2019, wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge...

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