Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden
233. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird
Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1a wird nach dem Wort ?Staatsangehörige? die Wortfolge ?oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen,? eingefügt.
2. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
?(2a) Abweichend von Abs. 2 ist es Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2b) Weiters ist abweichend von Abs. 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.?
3. § 4 lautet:
§ 4.
(1) Die Änderungen des § 1 Abs. 1a sowie § 1 Abs. 2a und 2b sowie die Anlagen ?C? und ?D? in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.?
4. Es werden folgende Anlagen ?C? und ?D? angefügt.
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN