Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 ? StrSchG 2020)

50. Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 ? StrSchG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. TeilÜbergeordnete Bestimmungen
1. HauptstückZiel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen
§ 1. Ziel, Geltungsbereich
§ 2. Umsetzungshinweis
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. HauptstückStrahlenschutzsystem
1. AbschnittAllgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes
§ 4. Rechtfertigung
§ 5. Optimierung
§ 6. Dosisbegrenzung
2. AbschnittOptimierungsinstrumente
§ 7. Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen
§ 8. Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen
3. AbschnittDosisbegrenzung
§ 9. Dosisgrenzwerte
§ 10. Altersbegrenzung für strahlenexponierte Arbeitskräfte
§ 11. Schwangere und stillende Arbeitskräfte
2. TeilGeplante Expositionssituationen
1. HauptstückTätigkeiten
1. AbschnittRechtfertigung und Verbot von Tätigkeiten
§ 12. Rechtfertigung
§ 13. Verfahren zur Prüfung oder Überprüfung der Rechtfertigung
§ 14. Verbot von Tätigkeiten
2. AbschnittBewilligungs- und Meldebestimmungen
§ 15. Allgemeine Bestimmungen
§ 16. Errichtungsbewilligung
§ 17. Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit
§ 18. Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen
§ 19. Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen
§ 20. Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung
§ 21. Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung
§ 22. Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen
3. AbschnittTätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 23. Betroffene Tätigkeitsbereiche
§ 24. Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
§ 25. Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen
§ 26. Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände
§ 27. Sonstige Tätigkeiten
§ 28. Verordnungsermächtigung
4. AbschnittTätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung
§ 29. Betroffene Tätigkeiten
§ 30. Rechtfertigung
§ 31. Weitere Festlegungen
5. AbschnittVerbraucherprodukte
§ 32. Zulassung zum Inverkehrbringen
6. AbschnittBauartzugelassene Geräte
§ 33. Zulassung von Bauarten
§ 34. Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf
§ 35. Bauartschein, Bedienungsanleitung, Verwendung und Weitergabe einer zugelassenen Bauart
§ 36. Verordnungsermächtigung
7. AbschnittAnwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin
§ 37. Verordnungsermächtigung
§ 38. Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen
§ 39. Diagnostische Referenzwerte
§ 40. Überweisungsleitlinien
§ 41. Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen
§ 42. Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen
8. AbschnittRadioaktive Quellen
§ 43. Verordnungsermächtigung
§ 44. Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen
§ 45. Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
9. AbschnittStrahlengeneratoren
§ 46. Verordnungsermächtigung
§ 47. Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen
10. AbschnittNukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen
§ 48. Ziele und Grundsätze
11. AbschnittForschungsreaktoren
§ 49. Bewilligungsvoraussetzungen
§ 50. Beauftragte für nukleare Sicherheit
§ 51. Selbstbewertung und Peer Reviews
§ 52. Verordnungsermächtigung
12. AbschnittEntsorgungsanlagen
§ 53. Bewilligungsvoraussetzungen
13. AbschnittSchutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
§ 54. Ableitungen
§ 55. Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung
14. AbschnittNotfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten
§ 56. Berufsbedingte Notfallexposition
§ 57. Notfallreaktion
§ 58. Notfallvorsorge für die Bevölkerung
§ 59. Notfallvorsorge für Arbeitskräfte
§ 60. Verordnungsermächtigung
15. AbschnittBehördliche Überprüfung
§ 61. Behördliche Überprüfung
§ 62. Feststellung und Anzeige von Übertretungen
16. AbschnittStrahlenschutzbeauftragte
§ 63. Anwesenheitspflicht
§ 64. Aufgaben
§ 65. Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten
§ 66. Aus- und Fortbildung
17. AbschnittMaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
§ 67. Verantwortlichkeit
§ 68. Strahlenschutzunterweisung
§ 69. Ärztliche Untersuchungen
§ 70. Kostentragung der ärztlichen Untersuchungen
§ 71. Dosisermittlung
§ 72. Verordnungsermächtigung
18. AbschnittFreigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
§ 73. Freigabe
19. AbschnittStrahlenschutz im militärischen Bereich
§ 74. Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
§ 75. Schutz des Personals und der Bevölkerung
§ 76. Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis
2. HauptstückExterne Arbeitskräfte
§ 77. Genehmigungspflicht
§ 78. Schutzbestimmung
§ 79. Verantwortlichkeiten
§ 80. Pflichten externer Arbeitskräfte
§ 81. Strahlenschutzpass
§ 82. Verordnungsermächtigung
§ 83. Behördliche Überprüfung
3. HauptstückNicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen
1. AbschnittErhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz
§ 84. Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte
§ 85. Behördliche Überprüfung
§ 86. Verordnungsermächtigung
2. AbschnittBerufliche Exposition durch kosmische Strahlung
§ 87. Verantwortlichkeit
§ 88. Strahlenschutzmaßnahmen in der Luftfahrt
§ 89. Behördliche Überprüfung
§ 90. Verordnungsermächtigung
§ 91. Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt
3. TeilBestehende Expositionssituationen
1. HauptstückSchutz vor Radon
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 92. Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten
§ 93. Radon-Maßnahmenplan
§ 94. Information
§ 95. Radondatenbank
§ 96. Einbeziehung von Fachinstitutionen
§ 97. Verordnungsermächtigung
2. AbschnittSchutz vor Radon am Arbeitsplatz
§ 98. Betroffene Arbeitsplätze
§ 99. Verantwortlichkeit
§ 100. Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen
§ 101. Verordnungsermächtigung
2. HauptstückSpätphase nach einem radiologischen Notfall
§ 102. Maßnahmenkatalog
§ 103. Zuständigkeiten und Ablauf in der Spätphase
§ 104. Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination
§ 105. Verordnungsermächtigung
3. HauptstückKontaminierte Waren, radioaktive Altlasten
§ 106. Maßnahmenkatalog
§ 107. Verantwortlichkeit
§ 108. Behördliches Verfahren
4. TeilNotfallexpositionssituationen
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
1. AbschnittNotfallmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit, internationale Zusammenarbeit
§ 109. Notfallmanagementsystem
§ 110. Information der Öffentlichkeit
§ 111. Internationale Zusammenarbeit
2. AbschnittPersonaleinsatz in Notfallexpositionssituationen
§ 112. Kriterien für den Personaleinsatz
§ 113. Notfalleinsatzkräfte
§ 114. Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind
§ 115. Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
§ 116. Assistenzeinsatz des Bundesheeres
§ 117. Verordnungsermächtigung
2. HauptstückBehördliche Notfallvorsorge und -reaktion
1. AbschnittBehördliche Notfallvorsorge
§ 118. Notfallpläne
§ 119. Notfallübungen
§ 120. Notfallsysteme, erforderliche Daten
§ 121. Kaliumiodid-Tabletten
§ 122. Verordnungsermächtigung
2. AbschnittBehördliche Notfallreaktion
§ 123. Zuständigkeiten und Ablauf
§ 124. An-sich-Ziehen von Zuständigkeiten
5. TeilExpositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. HauptstückRadioaktivitätsüberwachung
§ 125. Radioaktivitätsüberwachung
2. HauptstückBehördliche Anerkennungen und Ermächtigungen
§ 126. Anerkennung von Ausbildungen
§ 127. Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten
§ 128. Ermächtigung von Dosismessstellen
§ 129. Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 130. Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal
§ 131. Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon
3. HauptstückZentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass
§ 132. Gemeinsame Bestimmungen
§ 133. Zentrales Dosisregister
§ 134. Zentrales Quellenregister
§ 135. Zentrales Störfallregister
§ 136. Administration von Strahlenschutzpässen
§ 137. Verordnungsermächtigung
4. HauptstückHerrenlose radioaktive Quellen, Metall-Kontamination
§ 138. Fund von radioaktiven Quellen
§ 139. Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen
§ 140. Metall-Kontamination
5. HauptstückEntsorgung von radioaktiven Abfällen
§ 141. Grundsätze
§ 142. Nationales Entsorgungsprogramm
§ 143. Behandlung von radioaktiven Abfällen
§ 144. Selbstbewertung und Peer Reviews
§ 145. Verordnungsermächtigung
6. HauptstückGrenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen
§ 146. Behördliche Genehmigung, Zustimmung
§ 147. Ausfuhrverbot
7. HauptstückSonstige Behördenaufgaben
§ 148. Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
§ 149. Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz
§ 150. Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten
§ 151. Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
6. TeilStrafbestimmungen
§ 152. Verwaltungsstrafen
7. TeilZuständigkeiten
§ 153. Behörden
§ 154. Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten
§ 155. Vollziehung
8. TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 156. Verweisungen
§ 157. Übergangsbestimmungen
§ 158. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. TeilÜbergeordnete Bestimmungen

1. HauptstückZiel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1.

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2. die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
3. die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und
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