Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 ? KIG 2020)
56. Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 ? KIG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel und Zweck
§ 1.
Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.
Zweckzuschüsse
§ 2.
(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden ?Investitionsprojekte?) auf kommunaler Ebene bestimmt:
1. | Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen; |
2. | Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen; |
3. | Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang); |
4. | Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen; |
5. | Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen); |
6. | Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen); |
7. | Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking); |
8. | Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden; |
9. | Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung; |
10. | Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Flächen. |
11. | Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung; |
12. | Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen; |
13. | Maßnahmen in Zusammenhang |
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