Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 ? KIG 2020)

56. Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 ? KIG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel und Zweck

§ 1.

Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

Zweckzuschüsse

§ 2.

(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden ?Investitionsprojekte?) auf kommunaler Ebene bestimmt:

1. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
2. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
4. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
5. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen);
6. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
7. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
8. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
9. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;
10. Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Flächen.
11. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
12. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
13. Maßnahmen in Zusammenhang
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