Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

336. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.?

2. § 2 Abs. 1 bis 3 lauten:

?(1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Nach der Einreise haben diese Personen eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie die jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT