Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

372. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund der §§ 16 und 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

?1a. zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers,?

2. § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.?

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.?

4. In § 7 wird nach Abs. 1g folgender Abs. 1h eingefügt:

?(1h) Die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2020 eingefügten oder geänderten Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:

1. § 3 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1a und die Anlagen F und
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