Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

137.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 2020 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 zweiter Absatz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich folgenden Vorbehalt angebracht und nachstehende Erklärungen abgegeben:

1. Vorbehalt:

?Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Schriftstücken an die Republik Österreich, einschließlich ihrer Gebietskörperschaften, ihrer Behörden, und der für sie handelnden Personen; derartige Zustellungen haben auf diplomatischem Weg zu erfolgen.?

2. Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 3 (Sprache der Zustellungsstücke):

?Österreich erklärt, dass seine Zentrale Behörde eine förmliche Zustellung nur veranlasst, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.?

3. Notifikationen gemäß Art. 21:

Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäß Art. 2:

?Das Bundesministerium für Justiz nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 2 des Übereinkommens wahr.?

Bezeichnung der Behörde, die das Zustellungszeugnis ausstellt, gemäß Art. 6:

?Das Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 wird von den Bezirksgerichten ausgestellt.?

Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die auf dem konsularischen Weg übermittelt werden, gemäß Art. 9:

?Zur Entgegennahme von Ersuchen um Zustellung, die von einem ausländischen konsularischen Vertreter innerhalb der Republik Österreich gemäß Art. 9 übermittelt werden ist das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde zuständig.?

Widerspruch gegen die in Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 vorgesehenen Übermittlungswege:

?Österreich widerspricht der in Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen...

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