Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? COVID-19-SchuMaV geändert wird

472. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? COVID-19-SchuMaV geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

?(5) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden

1. nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und
2. längstens bis 19.00 Uhr

zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Abs. 5 gilt nicht für

1. Stromtankstellen,
2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.?

2. In § 7 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig.?

3. Nach § 8 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

?6a. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,?

4. In § 9 Abs. 4 wird das Wort ?Anti-Gen-Test? durch das Wort ?Antigentest? ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 lautet:

?(2) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere auf Grund des CT-Werts >30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu...

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