Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMKÖS-Grundausbildungsverordnung)

606. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMKÖS-Grundausbildungsverordnung) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(3) Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst:

1. die Zentralleitung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Geschäftseinteilung und
2. das Bundesdenkmalamt.

Ziel der Grundausbildung

§ 2.

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Ausbildung zuständig ist.

(2) Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.

Ausbildungsformen

§ 4.

Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

1. der allgemeinen Einführungsphase und der Erstorientierung,
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.

Allgemeine Einführungsphase und Erstorientierung

§ 6.

(1) Die allgemeine Einführungsphase beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die...

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