Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder geändert wird

7. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder geändert wird

Auf Grund des § 7 des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG), BGBl. I Nr. 613/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 613/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013, wird folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Internationalen Steuervergütung (Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung ? IStVDÜV)?

2. § 1 lautet:

?§ 1.

Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der...

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