Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 ? DMG 2021)

103. Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 ? DMG 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Inverkehrbringen
§ 4 Verantwortung des Unternehmers
§ 5 Zulassung von Typen
§ 6 Schadstoffe
§ 7 Kennzeichnung und Verpackung
§ 8 Toleranzen
§ 9 Zulassung durch Bescheid
§ 10 Register
2. Abschnitt
Amtliche Kontrolle
§ 11 Überwachungsbehörden
§ 12 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 13 Probenahme und Untersuchung der Proben
§ 14 Beschlagnahme
§ 15 Verfall
§ 16 Meldepflicht
§ 17 Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 18 Kosten der Untersuchung
§ 19 Strafbestimmungen
3. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen
zu den Verordnungen (EU) 2019/515, (EU) 2019/1009 und 2019/1020
§ 20 Zuständige Behörden
§ 21 Konformitätsbewertung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 22 Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 23 Vollziehung
§ 24 Inkrafttreten

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln und EU-Düngeprodukten.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1. Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. Nr. L 170/1 vom 25.06.2019 (Verordnung (EU) 2019/1009);
2. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169/1 vom 25.06.2019 (Verordnung (EU) 2019/1020);
3. Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91/1 vom 29.03.2019 (Verordnung (EU) 2019/515).

(4) Die Vollziehung im Rahmen dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung (EU) 2019/515 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).

(5) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1. Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011;
2. Düngeprodukte, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden;
3. Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen oder industriellen Weiterverarbeitung abgegeben werden;
4. Produkte, die ausschließlich zur Düngung von Zierwasserpflanzen bestimmt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. ?Düngemittel?: Stoffe und Gemische, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen, Pilzen oder Algen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
2. ?Wirtschaftsdünger?: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Gülle und Jauche) mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion.
3 ?Bodenhilfsstoffe?: Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an für Pflanzen aufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Inhibitoren, Torf, Rinden und Rindenprodukte.
4. ?Kultursubstrate?: Pflanzenerden und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
5. ?Pflanzenhilfsmittel?: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.
6. ?Düngeprodukte?: Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und EU-Düngeprodukte.
7. ?EU-Düngeprodukte?: Düngeprodukte, deren Inverkehrbringen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 unterliegen.
8. ?Inverkehrbringen?: die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, die Einfuhr aus Drittländern, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen, der Fernabsatz und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr, einschließlich die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder.
9. ?Unternehmer?: Hersteller und Händler, die Düngeprodukte in Verkehr bringen.
10. ?Maßnahmen?: Korrekturmaßnahmen bzw. freiwillige Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020.
11. ?Bewertung von Waren?: Verwaltungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die gegenseitige Anerkennung von Waren.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen, insbesondere ?Händler?, ?Hersteller?, ?CE-Kennzeichnung? und ?Konformitätsbewertung?.

Inverkehrbringen

§ 3.

(1) Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 5 zugelassen ist, oder
2. mit Bescheid gemäß § 9 zugelassen sind, oder
3. den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.

(2) Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die

1. bei sachgerechter Anwendung
a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
b) die Gesundheit von Mensch und Tier oder
c) den Naturhaushalt
gefährden, oder
2. Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
3. irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 7 nicht entsprechen, oder
4. Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.

(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.

Verantwortung des Unternehmers

§ 4.

(1) Unternehmer haben auf der jeweiligen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit von Düngeprodukten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Sie haben ? bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus ? die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Düngeprodukte, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen.

(2) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den düngemittelrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und deren Einhaltung durch Eigenkontrollen regelmäßig zu überprüfen. Gegebenenfalls haben sie die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen.

Zulassung von Typen

§ 5.

(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen, soweit diese bei sachgerechter Anwendung nicht geeignet sind, die menschliche oder tierische Gesundheit bzw. die Umwelt oder den Naturhaushalt zu gefährden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind...

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