Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

92. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Israel am 28. Mai 2021 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2017) hinterlegt und dabei gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich das Recht vorzubehalten, Art. 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Österreich hat gegen die Erklärung1 der Türkei zum Übereinkommen am 25. April 2017 eine Einwendung2 erhoben.

Edtstadler

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2016 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 197].

2 Die...

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