Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 11 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes ? ZÄG, des § 15 Abs. 1 und 3 ZÄG sowie von Wortfolgen in § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 20 Abs. 4 Z 1 des Zahnärztekammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

133. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 11 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes ? ZÄG, des § 15 Abs. 1 und 3 ZÄG sowie von Wortfolgen in § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 20 Abs. 4 Z 1 des Zahnärztekammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 ? VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 297/2020-15, G 301/2020-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Juli 2021, zu Recht erkannt:

?1. Die Wendung ? und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen? in § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz ? ZÄG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 126/2005,

§ 15 Abs. 1 und Abs. 3 ZÄG jeweils in der Stammfassung BGBl. I Nr. 126/2005,
die Wortfolge ? durch die Österreichische Zahnärztekammer? in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz ? ZÄKG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005,
die Wortfolge ? des zahnärztlichen Berufs und? in § 20 Abs. 1 Z 1 ZÄKG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005,
die Wendung ? Zahnärzte- und? in § 20 Abs. 1 Z 4 ZÄKG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005 sowie
die Wendung ? Zahnärzte- und? in § 20 Abs. 4 Z 1 ZÄKG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005

werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.?

Kurz

BGBl. I Nr. 133/2021

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