Kundmachung des Bundesministers für Arbeit über die Aufhebung der als Verordnung zu qualifizierenden Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASK-435.006/0013-VI/B/7 und des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/2004, durch den Verfassungsgerichtshof

317. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit über die Aufhebung der als Verordnung zu qualifizierenden Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASK-435.006/0013-VI/B/7 und des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/2004, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021, V 95-96/2021-12, dem Bundesminister für Arbeit zugestellt am 14. Juli 2021, folgende als Verordnungen zu qualifizierende Teile des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, BMASK-435.006/0013-VI/B/7 und des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2004, 435.006/6-II/7/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:

1. den Absatz

?Alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge für Asylwerberinnen und Asylwerber sind ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11.05.2004 GZ 435.006/6-II/7/2004 zu prüfen und zu erledigen. Anträge, die gemäß diesem Erlass nicht positiv erledigt werden können, sind gestützt auf eine nicht einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat (§ 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG) und/oder entgegenstehende wichtige öffentliche Interessen (Sicherstellung eines geordneten Asylwesens) gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abzulehnen.?

des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12. September 2018, Z BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, und

2. die Absätze

?? vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG:
Diesen Aufenthaltstitel erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens
...

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