Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum

193.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wurde genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, nachfolgend Vertragsparteien genannt, sind

? angesichts der regelmäßigen Überlastungen auf dem hochrangigen Straßennetz (A 12 Inntal Autobahn) durch den überproportional stark steigenden Güterverkehr sowie den zunehmenden Pendlerverkehr speziell in den Morgenstunden,
? angesichts der negativen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr im Busbereich durch die Verkehrsüberlastung im Stadtnetz, der durch den aus dem umgebenden Straßennetz nach Innsbruck fließenden Verkehr verursacht wird,
? angesichts der Tatsache, dass das Schienennetz im Zentralraum von Innsbruck insbesondere im Abschnitt Hall in Tirol bis Innsbruck Westbahnhof an seine infrastrukturellen Kapazitätsgrenzen stößt, wodurch die Einführung zusätzlicher Züge auf Grund fehlender Trassen nur bedingt und nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist,
? angesichts der angestrebten Entlastung der bestehenden Infrastruktur, der geographischen und zeitlichen Verkürzung der Fahrtbeziehungen sowie der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten zur Abwicklung der zunehmenden Mobilitätsnachfrage durch die Kombination der Neuerrichtung von S-Bahn-Haltestellen zwischen Innsbruck Hötting und Hall in Tirol (Thaur, Innsbruck Messe, Innsbruck Westbahnhof, Innsbruck Innrain und Innsbruck Hötting) mit der neuen Regionalbahn von Völs nach Rum und
? angesichts des Bekenntnisses der Vertragsparteien zum fortgesetzten und nachhaltigen Ausbau von Regionalbahnen im städtischen Bereich mit über das Stadtgebiet hinausgehender, überregionaler Funktion für Vororteverkehre als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen
übereingekommen, gemäß Art. 15a B VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1Zielsetzungen

Hauptzielsetzung dieser Vereinbarung ist es, für den weiterhin zunehmenden Ziel- und Quellverkehr mit dem PKW (Individualverkehr) von und nach Innsbruck sowie vom Umland durch Innsbruck ins Umland ein attraktives Alternativangebot im öffentlichen Personennah- und regionalverkehr (ÖPNRV) bereit zu stellen, Marktanteile für den ÖPNRV zu gewinnen und die bestehende Schieneninfrastruktur der Stubaitalbahn und der Innsbrucker Straßenbahn für regionale Verkehrserfordernisse sinnvoll zu nutzen. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, durch die verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und den Einsatz von elektrisch betriebenen Verkehrsmitteln einen Beitrag zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung sowie zur Dekarbonisierung des Verkehrs (und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele) zu leisten.

Artikel 2Vorhaben

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