Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 ? UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 ? AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung ? AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den...

587. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erlassen wird und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten (Urkundenarchivverordnung 2007 ? UAV 2007), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form-Verordnung 2002 ? AFV 2002), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung ? AEV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung ? VGGV), die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage (Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) und die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung ? BVwG-EVV) geändert werden.Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird verordnet:

Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs§ 1.

(1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege

1. einer Übermittlungsstelle (§ 2),
2. des Direktverkehrs (§ 3),
3. von FinanzOnline (§ 4),
4. von JustizOnline (§ 5) oder
5. von E-Mails (§ 6)

elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.

(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)

1. haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
2. dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
3. haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.

(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.

(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.

(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle§ 2.

(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.

(2) Die Übermittlungsstelle erhält von der Bundesministerin für Justiz nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession und wird danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundgemacht. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.

(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des elektronischen Identitätsnachweises ? E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.

(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.

(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.

(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.

(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.

(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.

(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.

(10) Bei schwerwiegenden Verstößen...

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