Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
25. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 195/2018) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2018,) hinterlegt:
Datum der Hinterlegungder Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: | |
Äthiopien | 25. August 2021 |
Honduras | 3. Februar 2020 |
Liechtenstein1 | 2. März 2020 |
Myanmar1 | 26. Juni 2019 |
Oman1 | 9. Juni 2020 |
Palästina | 11. November 2019 |
Thailand1 | 1. Mai 2020 |
Gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens haben nachstehende Vertragsparteien folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:Gemäß Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens haben nachstehende Vertragsparteien folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Liechtenstein | FL |
Myanmar | MYA |
Palästina | PS |
Thailand | T |
Honduras1 hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Art. 30 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 lit. b und c, Art. 41 Abs. 5 und Anhang 1 Abs. 1 angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben. hat am 19. Februar 2021 Vorbehalte zu Artikel 30, Absatz eins,, Artikel 41, Absatz eins, Litera b und c, Artikel 41, Absatz 5 und Anhang 1 Absatz eins, angebracht sowie eine Erklärung zum Übereinkommen abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar, Guernsey und Jersey, nach Maßgabe von Vorbehalten zu Art. 20 Abs. 6 lit. b, Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 25, Art. 30 Abs. 4, Art. 32 und Art. 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategorisierung von einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Art. 54 Abs. 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 28. März 2019 erklärt. Überdies wurden gemäß Art. 46 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:Einer weiteren...
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