Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

59. Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

§ 2.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.

§ 3.

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

§ 4.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 333/1996 außer Kraft mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Anwendung der diesen Bundesgesetzen angeschlossenen Vereinbarung bzw. Zusatzvereinbarung sind; diese Bestimmungen treten zu jenem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vereinbarung gemäß Artikel 32 der diesem Bundesgesetz angeschlossenen Vereinbarung in Kraft tritt.

§ 5.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung durch Verordnung im BGBl. II kundmachen.

Van der Bellen

Nehammer

Anlage 1

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON QUÉBEC IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Regierung der Republik Österreichunddie Regierung von Québec

(im Folgenden die ?Vertragsparteien?) in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weiter zu stärken,

in Anbetracht der am 9. Dezember 1993 in Wien geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch die am 11. November 1996 in Wien geschlossene Zusatzvereinbarung, und

unter Berücksichtigung der Änderungen in den jeweiligen Rechtsvorschriften seit der Unterzeichnung der Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung,

haben Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1Begriffsbestimmungen

1. In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
?aufhalten? sich vorübergehend im Gebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, ohne die Absicht zu haben, dort einen Wohnsitz zu begründen;
?Leistung? in Bezug auf eine Vertragspartei jede Pension, laufende Zahlung, Abfindung, Einmalzahlung oder jede andere Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei gebührt, einschließlich aller Zulagen, Zuschläge oder Erhöhungen;
?Rechtsvorschriften? in Bezug auf eine Vertragspartei die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;
?Staatsangehöriger? in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger; und in Bezug auf Québec einen kanadischen Staatsbürger, für den die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften gelten oder galten oder der Rechte nach diesen Rechtsvorschriften erworben hat;
?Versicherungszeiten?:
in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
in Bezug auf Québec ein Jahr, während dem nach den Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichgestellt anerkanntes Jahr;
?wohnen? sich gewöhnlich im Gebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, mit der Absicht einen Wohnsitz zu begründen oder aufrechtzuerhalten, unter der Voraussetzung rechtlich dazu befugt zu sein;
?zuständige Behörde?:
in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
in Bezug auf Québec den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
?zuständiger Träger?:
in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, und
in Bezug auf Québec, das Ministerium oder die Einrichtung, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.
2. In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den
Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zukommt.

Artikel 2Sachlicher Geltungsbereich

1. Diese Vereinbarung findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
(a) in Bezug auf Österreich:
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
(ii) auf die Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung;
(iii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
einschließlich der Verordnungen und Satzungen hierzu.
(b) in Bezug auf Québec:
(i) auf die Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec und
(ii) auf die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
einschließlich der Verordnungen hierzu.
2. Diese Vereinbarung findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
3. Diese Vereinbarung berührt nicht andere Abkommen oder Vereinbarungen über soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, sofern diese nicht, in Bezug auf Österreich, Versicherungslastregeln enthalten.
4. Diese Vereinbarung findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer die Vertragspartei, die die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen die andere Vertragspartei, dass diese Vereinbarung auf die neuen Personengruppen oder Leistungen keine Anwendung findet.

Artikel 3Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Québec oder beider Vertragsparteien gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.

Artikel 4Gleichbehandlung

1. Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen, sowie die Gewährung von Sachleistungen hat eine Vertragspartei Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von diesen Personen ableiten, in gleicher Weise wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.
2. Eine Vertragspartei hat Absatz 1 auch auf Situationen anzuwenden, in denen eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
3. Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit einem dritten Staat.
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
5. Unterliegt ein Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diese Person wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.

Artikel 5Leistungstransfer

1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.
2. In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

ABSCHNITT IIBESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTENArtikel 6Allgemeine Bestimmung

Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Artikel 7Selbständige

Würde eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnt.

Artikel 8Entsendungen

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer...

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