Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

230. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung erlassen und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wirdArtikel 1Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung bei Kreditinstituten (Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung ? KIM-V) Auf Grund des § 23h Abs. 2 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 23 h, Absatz 2, des Bankwesengesetzes ? BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. AbschnittAllgemeine VorschriftenZweck§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 23h BWG fest. Diese Verordnung legt Maßnahmen zur Verminderung von festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien auf Basis der Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 23 h, BWG fest.

Anwendungsbereich§ 2.Paragraph 2,

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind von CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland, CRR-Kreditinstituten, die gemäß § 4 Abs. 4 BWG konzessioniert sind, sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, einzuhalten. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland, CRR-Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BWG konzessioniert sind, sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, einzuhalten.

Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

1.Ziffer einsprivate Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß § 2 Z 46 BWG,private Wohnimmobilienfinanzierung: Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, BWG,a)Litera adie für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, bestimmt sind,die für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, bestimmt sind,b)Litera bderen Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes ? KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sind,deren Kreditnehmer eine oder mehrere, höchstens aber vier natürliche Personen als Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, des Konsumentenschutzgesetzes ? KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind,c)Litera cdieaa)Sub-Litera, a, amit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oderbb)Sub-Litera, b, bmit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß lit. b seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, undmit keiner Liegenschaft im Inland besichert werden, wenn zumindest ein Kreditnehmer gemäß Litera b, seinen Hauptwohnsitz im Inland hat, undd)Litera ddie unter keine der Ausnahmen gemäß § 23h Abs. 3 BWG fallen;die unter keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 23 h, Absatz 3, BWG fallen;2.Ziffer 2neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung: eine private Wohnimmobilienfinanzierung, die vom Kreditinstitut mit dem Kreditnehmer neu vereinbart wird, wobei als Zeitpunkt der Neu-Vereinbarung der Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags gilt. Wird das Finanzierungsvolumen einer bestehenden Finanzierungsvereinbarung erhöht, liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe der Differenz des neu vereinbarten Finanzierungsvolumens zum bisher aushaftenden Restbetrag vor. Bei einem Rahmenkredit liegt die Vereinbarung einer neuen Finanzierung nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen bisherigem und neu vereinbartem Rahmen vor. Sonstige Änderungen oder Erneuerungen der Finanzierungsvereinbarung, einschließlich Änderungen des Finanzierungszwecks, des Zinssatzes, der Laufzeit, des Tilgungsplans, Währungskonvertierungen, Konsolidierungen oder Aufspaltungen von Finanzierungen sowie Stundungen und andere Maßnahmen für notleidende Kredite, gelten nicht als neue Vereinbarung einer privaten Wohnimmobilienfinanzierung;3.Ziffer 3Durchrechnungszeitraum: jeweils die Zeiträume von 1. Jänner bis 30. Juni sowie von 1. Juli bis 31. Dezember.Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 BWG anzuwenden.Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, BWG anzuwenden.2. AbschnittMaßnahmenObergrenzen§ 4.Paragraph 4,

Die Obergrenzen für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen betragen:

1.Ziffer einsfür die Beleihungsquote 90%,2.Ziffer 2für die Schuldendienstquote 40%,3.Ziffer 3für die maximale Laufzeit 35 Jahre.Geringfügigkeitsgrenze§ 5.Paragraph 5,

  • (1)Absatz einsNeu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen sind nach Maßgabe von Abs. 2 von der Anwendung der Maßnahmen gemäß § 4 ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung höchstens 50 000 ? beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen sind nach Maßgabe von Absatz 2, von der Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 4, ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung höchstens 50 000 ? beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).
  • (2)Absatz 2Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Abs. 1 ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Absatz eins, ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).
  • Institutsbezogenes Ausnahmekontingent§ 6.Paragraph 6

    Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens Neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen dürfen die Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 10, sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, welche nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind, höchstens

    1.Ziffer eins20% die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß § 4 Z 1,20% die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,,2.Ziffer 210% die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß § 4 Z 2,10% die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß...

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