Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung ? KliBAV)

229. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus (Klimabonus-Abwicklungsverordnung ? KliBAV) Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 7, des Bundesgesetzes über den regionalen Klimabonus (KliBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, wird verordnet:

  1. Einleitungrömisch eins. EinleitungGegenstand§ 1.Paragraph eins,

    Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: ?Klimabonus?) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: ?Klimabonus?) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 6, KliBG.

    Abwicklung der Gewährung des Klimabonus§ 2.Paragraph 2,

    Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: ?BMK?), die sich dabei der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie privater Dienstleister bedienen kann. Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: ?BMK?), die sich dabei der Schlichtungsstelle (Paragraph 11,) sowie privater Dienstleister bedienen kann.

  2. Abwicklungsgrundlagenrömisch II. AbwicklungsgrundlagenÜberprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus§ 3.Paragraph 3,

    Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK. Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 2, KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.

    Übermittlung von Daten§ 4.Paragraph 4,

    Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.

    Anpassungen oder Ergänzungen von Daten§ 5.Paragraph 5,

  3. (1)Absatz einsDer Anspruch auf den Klimabonus besteht dem Grunde nach nur auf Basis jener Daten, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT