Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

107. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Botsuana mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2020) angebrachten VorbehaltNach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Botsuana mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2020,) angebrachten Vorbehalt1 zurückgenommen.

Oman hat mit 30. Juni 2022 den anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu demselben Übereinkommen unter Pkt. 3 formulierten Vorbehalt1...

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