Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2022)

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022 Ausgegeben am 1. August 2022 Teil II

298. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates

298. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2022)I. Abschnittrömisch eins. AbschnittVolksanwaltschaft§ 1.Paragraph eins,

Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

§ 2.Paragraph 2,

Dem Vorsitzenden obliegen:

?StrichaufzählungAusübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG;?StrichaufzählungPersonalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG;?StrichaufzählungOrganisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;?StrichaufzählungEntscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß Paragraph 5, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;?StrichaufzählungEinberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;?StrichaufzählungAufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die Paragraphen 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.§ 3.Paragraph 3,

Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:

  • (1)Absatz einsDie Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:?StrichaufzählungBundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
  • ?StrichaufzählungBundesministerium für Finanzen;?StrichaufzählungBundesministerium für Justiz;?StrichaufzählungBundesministerium für Landesverteidigung.
  • (2)Absatz 2Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:?StrichaufzählungGemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
  • ?StrichaufzählungKommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;?StrichaufzählungRaumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;?StrichaufzählungAngelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;?StrichaufzählungVerkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
  • (3)Absatz 3Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des...
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