Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2022)
BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 1. August 2022 | Teil II |
298. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates |
298. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2022)I. Abschnittrömisch eins. AbschnittVolksanwaltschaft§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.
§ 2.Paragraph 2,
Dem Vorsitzenden obliegen:
?StrichaufzählungAusübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG;?StrichaufzählungPersonalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG;?StrichaufzählungOrganisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;?StrichaufzählungEntscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß Paragraph 5, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;?StrichaufzählungEinberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;?StrichaufzählungAufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die Paragraphen 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.§ 3.Paragraph 3,
Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:
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