Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

317. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Aufgrund § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 2020/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:Aufgrund Paragraph 46 a, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2020 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:

Regelungsgegenstand§ 1.Paragraph eins,

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt. In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, FLAG 1967 festgelegt.

Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs§ 2.Paragraph 2,

Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.

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