Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 ? BPrBG 2023)

196. Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 ? BPrBG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Schutz von Büchern als Kulturgut. Es soll ein breites und qualitätvolles Angebot von Büchern, zu angemessenen Buchpreisen für die Öffentlichkeit sichern. Unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels soll durch die Festsetzung von Mindestpreisen für die Veräußerung an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher die hierfür nötige Vielfalt im Buchvertrieb durch eine große Zahl von Verkaufsstellen gewährleistet werden.

Anwendungsbereich§ 2.Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit deutschsprachigen Büchern, elektronischen Büchern (E-Books) und Musikalien.

Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.Ziffer einsVerlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig übernimmt;Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig übernimmt;2.Ziffer 2Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;3.Ziffer 3Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;4.Ziffer 4Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 2 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;5.Ziffer 5Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;6.Ziffer 6Mängelexemplar eine Ware im Sinne des § 2, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;Mängelexemplar eine Ware im Sinne des Paragraph 2,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;7.Ziffer 7ein elektronisches Buch (E-Book) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.Preisfestsetzung§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsDie Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des § 2 ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 2 einen Mindestpreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des Paragraph 2, ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT