Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung ? RFA-V)

453. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung ? RFA-V) Auf Grund des § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 133, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 13, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird verordnet:

Regelungsgegenstand§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 Z 13 TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Rundfunkübertragungsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 13, TKG 2021 an die KommAustria einzuhalten ist.

Elektronisches Format§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie unter die Anzeigepflicht fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige.rundfunk@rtr.at zu übermitteln.
  • (2)Absatz 2Der...
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