Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

198.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, ? im Folgenden Vertragsparteien genannt ? sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BDer Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, ? im Folgenden Vertragsparteien genannt ? sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt IArtikel IÄnderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a BÄnderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BDie Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 98/2017, wird wie folgt geändertVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,, wird wie folgt geändert

1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 10 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Artikel 10, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds mit jährlich 15 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 13 Millionen Euro und durch die Länder zwei Millionen Euro jährlich einzubringen sind.?

2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 25 Abs. 9 erster Satz entfällt die Wortfolge: In Artikel 25, Absatz 9, erster Satz entfällt die Wortfolge: ?in den Jahren 2013 bis 2022?.

3.Novellierungsanordnung 3, Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:Artikel 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:

?a)Litera abis einschließlich 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,?

4.Novellierungsanordnung 4, Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. d und e lauten:Artikel 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d und e lauten:

?d)Litera d10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 32,10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Artikel 32,,e)Litera e23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA gemäß Art. 33 Abs. 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und?23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA gemäß Artikel 33, Absatz 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und?

5.Novellierungsanordnung 5, Art. 32 Abs. 4 erster Satz lautet:Artikel 32, Absatz 4, erster Satz lautet:

?Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur Mittel im Höchstausmaß von jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission maximal Mittel im Höchstausmaß von jährlich 20 Millionen Euro...

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